


Die Vermietung von Wohnraum an Gäste bietet spannende Einkommensmöglichkeiten. Voraussetzungen sind jedoch, dass die Auflagen der Gemeinde eine touristische Widmung zulassen und dass eine passende Gewerbeberechtigung vorliegt.
Im Folgenden erfahren Sie, was Sie vor der Vermietung oder dem Kauf einer geeigneten Immobilie berücksichtigen sollten, um Überraschungen zu vermeiden.
Die Widmung bestimmt die Nutzungsmöglichkeiten einer Immobilie. Diese findet sich meist in rechtlichen Dokumenten (z.B. Wohnungseigentumsvertrag) oder behördlichen Vorgaben. Auch raumordnungsrechtliche Bestimmungen sowie Flächenwidmungs- und Bebauungspläne können die Nutzung beschränken. Vor der touristischen Vermietung sollten Sie sicherstellen, dass die Immobilie über eine touristische Widmung verfügt. Vor dem Kauf einer geeigneten Immobilie sollten Sie die Möglichkeiten einer touristischen Widmung prüfen.
Liegt die Eigentumswohnung in einem Mehrparteienhaus, existiert ein Wohnungseigentumsvertrag. In diesem ist ebenfalls ein Nutzungsrecht festgehalten. Sollte eine Umwidmung zu touristischen Zwecken nötig sein, ist die Einstimmigkeit der Eigentümergemeinschaft erforderlich. Eine bloße Genehmigung durch die Hausverwaltung reicht nicht aus. Liegt keine Zustimmung vor, kann diese gegebenenfalls gerichtlich (Außerstreitverfahren) ersetzt werden.
Die zuständige Abteilung für Raumordnung in der jeweiligen Gemeinde oder beim Stadtmagistrat entscheidet, ob eine Umwidmung möglich ist. Dort können auch umfassende Informationen zu den jeweiligen Widmung Bestimmungen eingeholt werden.
Nachdem Sie geklärt haben, ob eine touristische Vermietung Ihrer Immobilie zulässig ist, sollten Sie im nächsten Schritt überlegen, wie Sie Ihre Gäste beherbergen möchten. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle:
Basierend auf diesen Überlegungen können Sie feststellen, ob eine Gewerbeanmeldung nötig ist, um Ihre Vermietung ordnungsgemäß durchführen zu können.
Merkmale für die Privatzimmervermietung laut Gewerberecht sind unter anderem:
Bei gewerblicher Vermietung wird im Gewerberecht zwischen freiem Gewerbe und reglementiertem Gewerbe (Beherbergungsgewerbe) unterschieden. Für Sie als Privatperson kommen das freie Gewerbe und das reglementierte Gewerbe infrage. Merkmale sind unter anderem:
Freies Gewerbe:
Reglementiertes Gewerbe (Beherbergungsgewerbe):
Zusätzlich bestimmen die Nebenrechte, was der Gewerbetreibende außerhalb seines Kerngeschäfts anbieten kann. Sie gelten für das freie und für das reglementierte Gewerbe. Diese sind unter anderem:
Anmeldung vor Betriebsaufnahme: Das Gastgewerbe darf erst nach erfolgter Gewerbeanmeldung ausgeübt werden. Mögliche Anlaufstellen: GründerService und Bezirksstellen der Wirtschaftskammer Österreich (www.gruenderservice.at/kontakt) sowie die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde.
Mitglied der Fachgruppe Hotellerie: Durch die Gewerbeanmeldung werden Sie gesetzlich Wirtschaftskammermitglied der Fachgruppe Hotellerie, für die eine jährliche Grundumlage anfällt. Die Vorteile der Mitgliedschaft sind umfassender Rechtsservice, Förderaktionen, Schulungen sowie regelmäßige Informationen zu branchenrelevanten Themen. Weitere Infos unter: Fachgruppen Hotellerie.
Diese Zusammenfassung bietet lediglich einen Überblick und ersetzt keine professionelle Rechts- oder Steuerberatung, die Sie von den zuständigen Behörden oder externen Beratern in Anspruch nehmen sollten.
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Till ist ein Business Development Manager bei keyone und ist verantwortlich für die Umsetzung und Weiterentwicklung von unserem Vertriebsprozess.
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