
Ausstattung Ihrer Ferienwohnung: Ein umfassender Leitfaden
18. December 2024
Lizenz, Widmung und Gewerbe für die touristische Vermietung in Österreich
Die Vermietung von Wohnraum an Gäste bietet spannende Einkommensmöglichkeiten. Voraussetzungen sind jedoch, dass die Auflagen der Gemeinde eine touristische Widmung zulassen und dass eine passende Gewerbeberechtigung vorliegt.
Im Folgenden erfahren Sie, was Sie vor der Vermietung oder dem Kauf einer geeigneten Immobilie berücksichtigen sollten, um Überraschungen zu vermeiden.
Widmung & Eigentümergemeinschaft
Touristische Widmung
Die Widmung bestimmt die Nutzungsmöglichkeiten einer Immobilie. Diese findet sich meist in rechtlichen Dokumenten (z.B. Wohnungseigentumsvertrag) oder behördlichen Vorgaben. Auch raumordnungsrechtliche Bestimmungen sowie Flächenwidmungs- und Bebauungspläne können die Nutzung beschränken. Vor der touristischen Vermietung sollten Sie sicherstellen, dass die Immobilie über eine touristische Widmung verfügt. Vor dem Kauf einer geeigneten Immobilie sollten Sie die Möglichkeiten einer touristischen Widmung prüfen.
Zustimmung der Eigentümergemeinschaft
Liegt die Eigentumswohnung in einem Mehrparteienhaus, existiert ein Wohnungseigentumsvertrag. In diesem ist ebenfalls ein Nutzungsrecht festgehalten. Sollte eine Umwidmung zu touristischen Zwecken nötig sein, ist die Einstimmigkeit der Eigentümergemeinschaft erforderlich. Eine bloße Genehmigung durch die Hausverwaltung reicht nicht aus. Liegt keine Zustimmung vor, kann diese gegebenenfalls gerichtlich (Außerstreitverfahren) ersetzt werden.
Wo erhalte ich weitere Informationen zu Widmungen?
Die zuständige Abteilung für Raumordnung in der jeweiligen Gemeinde oder beim Stadtmagistrat entscheidet, ob eine Umwidmung möglich ist. Dort können auch umfassende Informationen zu den jeweiligen Widmung Bestimmungen eingeholt werden.
Abgrenzung der Beherbergungsarten nach Gewerberecht
Nachdem Sie geklärt haben, ob eine touristische Vermietung Ihrer Immobilie zulässig ist, sollten Sie im nächsten Schritt überlegen, wie Sie Ihre Gäste beherbergen möchten. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle:
- Art der Vermietung - z.B. reine Zimmervermietung oder zusätzliche Leistungen.
- Beschaffenheit der Unterkunft - Ausstattung, Anzahl der Betten etc.
- Art der Leistungserbringung - mache ich das selbst / meine Familie oder haushaltsfremde Personen
Basierend auf diesen Überlegungen können Sie feststellen, ob eine Gewerbeanmeldung nötig ist, um Ihre Vermietung ordnungsgemäß durchführen zu können.
Privatzimmervermietung („häusliche Nebenbeschäftigung“) - nicht gewerbliche Vermietung
Merkmale für die Privatzimmervermietung laut Gewerberecht sind unter anderem:
- Beherbergung im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung
- Keine Beschäftigung von haushaltsfremden Personen
- Bis maximal 10 Betten
Gewerbliche Vermietung
Bei gewerblicher Vermietung wird im Gewerberecht zwischen freiem Gewerbe und reglementiertem Gewerbe (Beherbergungsgewerbe) unterschieden. Für Sie als Privatperson kommen das freie Gewerbe und das reglementierte Gewerbe infrage. Merkmale sind unter anderem:
Freies Gewerbe:
- Gäste müssen nicht im eigenen Haus bzw. in der eigenen Wohnung beherbergt werden
- Bis maximal 10 Betten
- Verabreichung von Frühstück oder kleinen Imbissen
- Ausschank alkoholfreier Getränke sowie Bier in verschlossenen Gebinden
- Beschäftigung von haushaltsfremden Personen
Reglementiertes Gewerbe (Beherbergungsgewerbe):
- Beherbergung von Gästen
- Uneingeschränkte Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken aller Art
Zusätzlich bestimmen die Nebenrechte, was der Gewerbetreibende außerhalb seines Kerngeschäfts anbieten kann. Sie gelten für das freie und für das reglementierte Gewerbe. Diese sind unter anderem:
- Begleitende Waren verkaufen oder vermitteln (z.B. Speisen, Getränke, Reiseproviant, Reisebedarf, Geschenkartikel)
- Angebote und Veranstaltung von Pauschalreisen (z.B. Unterkunft + Skikarte)
- Weitere Zusatzleistungen wie Massagen möglich
Gewerbeanmeldung
Anmeldung vor Betriebsaufnahme: Das Gastgewerbe darf erst nach erfolgter Gewerbeanmeldung ausgeübt werden. Mögliche Anlaufstellen: GründerService und Bezirksstellen der Wirtschaftskammer Österreich (www.gruenderservice.at/kontakt) sowie die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde.
Mitglied der Fachgruppe Hotellerie: Durch die Gewerbeanmeldung werden Sie gesetzlich Wirtschaftskammermitglied der Fachgruppe Hotellerie, für die eine jährliche Grundumlage anfällt. Die Vorteile der Mitgliedschaft sind umfassender Rechtsservice, Förderaktionen, Schulungen sowie regelmäßige Informationen zu branchenrelevanten Themen. Weitere Infos unter: Fachgruppen Hotellerie.
Ansprechpartner & weitere Informationen
- Tourismusverband / Gemeinde: Auskünfte zur touristischen Widmung
- Bezirkshauptmannschaften / Magistrate: Zuständig für Gewerbeangelegenheiten und Baurecht
- Wirtschaftskammer (Fachgruppe Hotellerie): Beratung zur gewerblichen Beherbergung
- Finanzamt: Fragen zu Einkommensteuer und Umsatzsteuer
- Serviceportale: (z.B. www.usp.gv.at): Allgemeine Informationen für Unternehmen
Diese Zusammenfassung bietet lediglich einen Überblick und ersetzt keine professionelle Rechts- oder Steuerberatung, die Sie von den zuständigen Behörden oder externen Beratern in Anspruch nehmen sollten.
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